Postdoc-Programm - Forschungsstipendien für promovierte Nachwuchswissenschaftler

  •  Grant
  •   Israel, United States

Die Stipendien richten sich insbesondere an Kandidatinnen und Kandidaten, für die ein Auslandsaufenthalt im Anschluss an die Promotion einen wichtigen Qualifizierungsschritt für die spätere Berufslaufbahn in der Wissenschaft, der Wirtschaft oder im Kulturbereich darstellt. Die Stipendien werden für alle wissenschaftlichen Fachrichtungen weltweit angeboten.

Strukturierte Vorhaben zum Erwerb eines weiteren akademischen Grades an einer ausländischen Hochschule können in diesem Programm nicht gefördert werden; hierfür kommen in Abhängigkeit vom angestrebten Abschluss die regulären Jahresstipendien bzw. die Doktorandenstipendien des DAAD in Frage. Auch die Förderung der Teilnahme an Lehrgängen, Workshops oder Ähnlichem ist ausgeschlossen.

Eligibility Criteria

  • Nur wissenschaftlich überdurchschnittlich geeignete Kandidatinnen und Kandidaten können berücksichtigt werden. Sie müssen ihre Promotion vor Stipendienantritt mit sehr gutem Ergebnis (mindestens magna cum laude bzw. sehr gut) abgeschlossen haben. Die Promotion sollte zum Zeitpunkt der Bewerbung in der Regel nicht länger als vier Jahre zurückliegen; bei Medizinern zählt die Zeit seit der Erlangung der Approbation. Eine Bewerbung in der Endphase der Promotion ist möglich.

  • Bewerbungen aus dem Ausland werden in aller Regel nur für einen Aufenthalt in einem Drittland berücksichtigt. Bei Bewerbern, die die Promotion im Zielland abgeschlossen haben, kann die Auswahlkommission in besonders begründeten Ausnahmefällen der Weiterförderung im Zielland zustimmen. Davon abgesehen sind Bewerbungen für das Land, in dem sich der Bewerber aufhält, nur möglich, wenn die Aufenthaltsdauer zum Zeitpunkt der Bewerbung maximal ein Jahr beträgt. Ein Postdoc-Aufenthalt an derselben ausländischen Institution, an der zuvor die Promotion durchgeführt wurde, wird nicht gefördert.

  • Für ein und dasselbe Vorhaben kann in der Regel nur ein Stipendium vergeben werden; sind zum Beispiel für die Durchführung eines Forschungsvorhabens Aufenthalte in verschiedenen Ländern notwendig, so ist dies im Antrag anzugeben.

  • Das geplante Forschungsprojekt sollte von den Bewerbern in einem selbstständig erarbeiteten und mit dem Gastgeber abgestimmten Forschungsplan dargelegt werden.

  • Bei der Beurteilung der Bewerbung wird entscheidendes Gewicht auf eine klare und ausführliche Begründung des Forschungsvorhabens gelegt. Diese Begründung sollte neben dem Hinweis auf die eigenen Vorarbeiten auch auf die Bedeutung des Fachgebiets für die deutsche Forschung und auf die Frage eingehen, warum es wichtig ist, dieses Vorhaben im Ausland und an dem vorgesehenen Institut zu erarbeiten. Außerdem sollten erste wissenschaftliche Veröffentlichungen in einschlägigen Fachzeitschriften vorgelegt werden.

  • Die für die Bewerbung erforderlichen Gutachten von zwei Hochschullehrern deutscher (im Ausnahmefall auch ausländischer) Hochschulen sollten insbesondere auf die persönliche und wissenschaftliche Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin für das geplante Vorhaben eingehen. Eines der Gutachten muss vom Betreuer bzw. der Betreuerin der Doktorarbeit erstellt werden.

Offered Benefits

Für Unterkunft, Verpflegung und Nebenausgaben steht ein dem Lebensalter des Stipendiaten und den Lebenshaltungskosten des Gastlandes angepasster Betrag zur Verfügung. Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf:

  • EUR 1.365,- für Stipendiaten bis 30 Jahre

  • EUR 1.416,- für Stipendiaten ab 31 Jahren

  • Zusätzlich werden ein Auslandszuschlag sowie ein Kaufkraftausgleich (nach Gastland und –ort unterschiedlich) gezahlt, die sich bei Begleitung durch die Familie erhöhen; zum Beispiel:

    für USA, Boston

    EUR 1.147,- allein stehend

    EUR 1.606,- mit Ehepartner

  • Für jedes Kind erhöht sich der Auslandszuschlag, zum Beispiel für USA, Boston, um EUR 209,- .

  • Für Kinder (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BKGG) unter 18 Jahren wird eine Kinderzulage gewährt (monatlich EUR 400,- für das erste und EUR 100,- für jedes weitere Kind).

  • Bei Begleitung durch mindestens ein Kind (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BKGG) unter zwölf Jahren kann die Stipendienlaufzeit um bis zu zwölf Monate, jedoch maximal um die bewilligte Laufzeit, verlängert werden. Für Verlängerungsmonate, die nicht in Anspruch genommen werden, können die monatlichen Kinderbetreuungskosten bis zur Höhe des Stipendiengrundbetrags übernommen werden. Beide Optionen sind flexibel kombinierbar.

  • Bei der Rückkehr im Anschluss an das Stipendium kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Umzugskosten gewährt werden, sofern der Aufenthalt mindestens sechs Monte betrug und die Umzugskosten nicht von dritter Seite erstattet werden. Bei Rückkehr aus europäischen bzw. außereuropäischen Ländern beträgt der Zuschuss für den Stipendiaten EUR 500,- bzw. EUR 1.000,-, für den Ehepartner oder nach deutschem Recht eingetragenen Lebenspartner EUR 250,- bzw. EUR 500,- und für jedes Kind EUR 250,-.

  • Für den Kauf von Fachbüchern, den Besuch von Fachkongressen etc. wird eine Sachkostenbeihilfe in Höhe von EUR 102,- pro Stipendienmonat gewährt.

  • Für die Reise vom Heimatort an das Gastinstitut und zurück wird eine Reisekostenpauschale gezahlt, für mitreisende Angehörige nur dann, wenn sie den Stipendiaten für mindestens 6 Monate ins Ausland begleiten und das Stipendium für mindestens 8 Monate verliehen wird.

  • Für die Teilnahme an Kongressen, die inhaltlich mit dem Forschungsprojekt des Stipendiaten im Zusammenhang stehen, kann ein Zuschuss beantragt werden.

  • Im zweiten Förderjahr können zur Anknüpfung oder Intensivierung wissenschaftlicher Kontakte in Deutschland Reisebeihilfen gewährt werden.

  • Zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung und zur wissenschaftlichen Aufarbeitung des Auslandsaufenthaltes kann auf Antrag nach Rückkehr von einem mindestens einjährigen Stipendienaufenthalt eine Wiedereingliederungsbeihilfe gewährt werden.

  • Bei der Rückkehr im Anschluss an das Stipendium kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Umzugskosten gewährt werden, sofern der Aufenthalt mindestens sechs Monate betrug und die Umzugskosten nicht von dritter Seite erstattet werden. Bei Rückkehr aus europäischen bzw. außereuropäischen Ländern beträgt der Zuschuss für den Stipendiaten € 500,– bzw. € 1.000,– für den Ehepartner oder nach deutschem Recht eingetragenen Lebenspartner € 250,– bzw. € 500,– und für jedes Kind € 250,–.

Nach den bisherigen Erfahrungen des DAAD ist das Stipendium gemäß § 3 Nr. 44 EStG regelmäßig steuerfrei; die Entscheidung darüber trifft das zuständige Finanzamt.

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